Archiv für Februar 26th, 2009
Gartenordnung
Gartenordnung
1. Nutzung
1.1. Der Unterpächter hat seinen Garten ausschließlich kleingärtnerisch zu nutzen. Kleingärtnerische Nutzung ist gegeben, wenn der Kleinarten zur nichterwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf und zur Erholung dient.
Anzustreben ist eine Nutzung mit
1/3 als Nutzgarten
1/3 als Ziergarten
1/3 als Laube, Terrasse und Rasen.
1.2. Der Garten darf nur vom Unterpächter und den zu seinem Haushalt zählenden Personen bewirtschaftet werden.
Die Hilfe von Vereinsmitgliedern bei der Gartenbewirtschaftung und sogenannte Nachbarschaftshilfe ist nur vorübergehend gestattet.
Anderen Personen kann der alleinige Zutritt zum Garten vom Pächter untersagt werden.
1.3. Der Unterpächter haftet – gleich aus welchem Rechtsgrund – für alle Schäden, die vom ihm selbst, seinen Angehörigen oder durch ihn beauftragte Dritte verursacht werden.
1.4. Jede gewerbliche Betätigung, jeglicher Handel – auch Verkauf und Ausschank von Getränken, unbeschadet etwa vorliegender gewerblicher Erlaubnisse, sowie Firmenschilder und Anlagen der Außenwerbung aller Art sind unzulässig.
1.5. Ziersträucher und niedrig bleibende Koniferen dürfen gepflanzt werden.
Das Anpflanzen und heranwachsen lassen von Park/Waldbäumen (wie z.B. Linden, Birken, Pappeln, Fichten, Weiden, Wacholder usw. und von Walnussbäumen) ist nicht erlaubt.
Der Vorstand kann die Entfernung vorstehender Anpflanzungen verlangen.
1.6. Bei Anpflanzung von Sträuchern sind nur solche Arten zu wählen, die durch Rückschnitt und normaler Pflege auf einer Höhe bis max. 3,00 m gehalten werden können.
In jedem neu entstehenden Kleingarten sind 2 hochstämmige Obstbäume der
Pflanzliste 5 (siehe B-Plan Nr. 74) zu pflanzen. Die Anpflanzungen sind in der ersten, dem Beginn der Bewirtschaftung folgenden, Pflanzperiode durchzuführen. In bereits vorhandenen Gärten wird diese Auflage 2 hochstämmigen Obstbäumen, nach und nach erfüllt. Dieses sollt durchgeführt werden bei Abgang vorhandener Bäume und bei Pächter wechsel.
Bei Bäumen und Sträuchern sind Mindestabstände zur Grenze einzuhalten. Sie betragen,
a) bis zu 1,20m Höhe – 0,25m
b) bis zu 2,00m Höhe – 0,5om
c) bis zu 3,00m Höhe – 0,75m
d)bis 5,00m Höhe 1,25 m
Die max. Höhe der Anpflanzungen darf 5,00m nicht übersteigen.
1.7. Gehölze und Bäume sollen, wenn sie krank sind oder keinen notwendigen Lebensraum haben, entfernt werden. Die Beseitigung innerhalb einer angemessenen Frist kann vom Verpächter angeordnet werden, wenn eine Ansteckungsgefahr für benachbarte Kulturen besteht (z.B. bei Befall durch Monilia, Krebs, Feuerbrand usw.)
Überständige Anpflanzungen sind spätestens bei Unterpächter wechsel (vom Garten abgebenden) zu entfernen.
1.8. Bei Aufgaben des Gartens können nur solche Anpflanzungen entschädigt werden, die nach Bewertungsrichtlinien zu bewerten sind. (siehe Unterpachtvertrag)
Nach dem Wertermittlungsprotokoll zu beseitigende Gehölze sind mit Stubben oder Wurzelballen durch den aufgebenden Unterpächter oder auf dessen Kosten zu entfernen.
2. Einfriedung und Gemeinschaftsanlagen
2.1. Die Außenumzäunung und die Gemeinschaftsanlagen sind in gutem Zustand zu halten.
Sind für die Anpflanzung von Gemeinschaftsanlagen im Interesse des Vereins bzw. mit Rücksicht auf das Gesamtbild der Kleingartenanlage Richtlinien oder Anordnungen ergangen oder liegen diesbezüglich Beschlüsse vor, sind diese vom Unterpächter zu befolgen.
2.2. Soweit keine anderen Anordnungen getroffen worden sind, darf die Höhe der Zäune und Hecken an den Wegen innerhalb der Anlage 1,50 m nicht überschreiten.
Die obere Breite der Hecken soll im geschnittenen Zustand nicht mehr als 0,40 m, die untere Breite nicht mehr als 0,80 m betragen.
2.3. Der Unterpächter hat die seinen Garten umschließenden Wege sauber zu halten. Bei Versäumnissen ist der Pächter nach zweimaliger Abmahnung berechtigt, die erforderlichen Arbeiten oder Maßnahmen auf Kosten des Unterpächters vornehmen zu lassen.
2.4. Störungen der Oberflächenentwässerung und Verschmutzungen von vorhandenen Gewässern sind zu unterlassen. Reinigung und Instandhaltung bestimmt der Verpächter.
2.5. Stacheldraht innerhalb der Anlage ist nicht zulässig. An öffentlichen Wegen und Straßen ist das Anbringen von Stacheldraht an Zäunen ab 2,40 m über dem Erdboden möglich.
2.6. Abgrenzungen zum Nachbarn durch Gehölzpflanzungen oder aus Holz sind im Sitzbereich der Laube bis zu 1,80 m und auf ein Drittel der Gartenlänge unter Einhaltung der Grenzabstände nach 1.6 der Gartenordnung möglich.
2.7. Zur Abwehr von Wildschäden darf engmaschiges Drahtgeflecht verwendet werden.
2.8. Erklärung für die rechte und linke Parzelleneinfriedung:
Wenn man vor der Parzelle mit Blick in den Garten steht, ist der Gartenpächter für die Erstellung und Pflege der rechten Parzelleneinfriedung verantwortlich. Ist die Einfriedung eine Hecke, muss diese von beiden Seiten geschnitten werden. Das Betreten des Nachbargrundstückes sollte auch vom rechten Nachbarn gestattet werden. Für die linke Parzelleneinfriedung ist der linke Nachbar verantwortlich. Eine Vereinbarung zwischen den Gartennachbarn, die Grenzhecken im eignen Garten selbst zu scheiden, sollte angestrebt werden. Sollte der rechte Nachbar dem linken Nachbarn den Zutritt zu seiner Parzelle zur Pflege der Heckengrenze verweigern, muss der Verweigerer den Heckenschnitt und die Entsorgung des Heckenschnitts selbst vornehmen. Gleiches gilt für die rückseitige Parzelleneinfriedung. Neuanpflanzungen und das Einkürzen der Anpflanzungen in den Gemeinschaftsanlagen und am Außenzaun können in Absprache mit dem Vereinsvorstand vorgenommen werden. (Hinweis: siehe Niedersächsisches Natur und Nachbarschaftsrechts)
3. Naturnahe Gartenbewirtschaftung
3.1. Der Unterpächter ist verpflichtet, den Garten zu pflegen und alle Pflanzen gesund zu erhalten. Umweltfreundliche Verfahren im Sinne eines ökologischen Pflanzenschutzes sind anzuwenden.
Der Gartenboden ist durch Kompost und organischen Dünger sowie durch Gründüngung, mulchen usw. gesund zu erhalten. Umweltverträgliche Mineralstoffe (z.B. Algenkalk, Steinmehle) haben den Vorrang.
Chemische Mittel zur Unkrautvernichtung (Herbizide) sind in Kleingartenanlagen nicht erlaubt.
Der Schnitt der Obstbäume und Beerensträucher soll regelmäßig und fachgerecht durchgeführt werden.
3.2. Der Schutz der Vögel, Igel und anderer Nützlinge hat Vorrang vor Pflanzenschutzmaßnahmen. Nistgelegenheiten sowie Futter- und Wasserplätze gehören in einen Kleingarten. Feuchtbiotobe sind bei fachgerechter Ausführung erwünscht. Die Bienenschutzordnung ist zu beachten.
Bei starkem Schädlingsbefall können Pflanzenschutzmittel eingesetzt werden, die
a) nicht bienengefährlich sind,
b) für Warmblüter ungiftig sind,
c) in keiner Giftabteilung eingestuft sind,
d) gezielt auf den Schädling wirken und dessen natürliche Feinde schonen,
e) schnell abgebaut werden.
Bei allen Pflanzenschutzmaßnahmen muss auf die Kulturen des Nachbarn Rücksicht genommen werden. Wer Pflanzenschutzmittel verwendet oder durch andere anwenden lässt haftet für alle hieraus entstehenden ‚Schäden.
4. Bebauung und Versorgung
4.1. Das Errichten oder Erweitern der Gartenlaube bedarf der Genehmigung des Vorstandes. Mit den Bauarbeiten darf erst begonnen werden, wenn die Zustimmung zum Baubeginn schriftlich vorliegt.
Außer einer Gartenlaube, entsprechend den Bestimmungen des Bundeskleingartengesetzes (BKG), dürfen weitere Baukörper wie Toilettenhäuschen und –gruben, Geräteschuppen, Schwimmbecken, Außenkabinen, stationäre Grills und Mauern nicht errichtet werden.
Ein Gewächshaus, bis zu einer Größe von 12 m² ist zulässig.
4.2. Abweichungen von einem genehmigten Plan bezüglich Fläche und Höhe stellen einen Verstoß gegen den Unterpachtvertrag dar.
Toiletten müssen innerhalb der Laube in einem dafür vorgesehenen separaten Raum untergebracht sein. Bei älteren Kleingartenanlagen ist der Einbau der Toilette in die Laube spätestens bei Pächterwechsel vorzunehmen. Kläranlagen bedürfen der Genehmigung.
4.3. Widerrechtliche Baulichkeiten müssen spätestens bei Unterpächterwechsel auf Kosten des Garten abgebenden beseitigt werden.
4.4. Bei Gartenaufgabe besteht nur für genehmigte Bauten ein Anspruch auf Entschädigung.
4.5. Brauchwasser
Der Anschluss einer Zapfstelle im Garten an die Vereinswasserleitung begründet kein Sonderrecht. Die Erlaubnis eines solchen Anschlusses kann vom Verpächter mit sofortiger Wirkung gekündigt werden, wenn der Unterpächter mit der Entnahme von Wasser groben Missbrauch treibt, das Wassergeld nicht termingerecht bezahlt oder dies nach dem BKG von Nöten ist. Die Kosten für Instandhaltung, Erneuerung oder Diebstahl der vereinseigenen Wasserversorgung tragen, soweit keine andere Regelung besteht oder getroffen wird, die Unterpächter anteilmäßig. Für das Aufstellen von Pumpen und das Bohren von Brunnen ist ein Genehmigungsantrag beim Pächter zu stellen. An jeder Pumpe muss ein Schild „Kein Trinkwasser“ angebracht sein.
4.6. Zierteiche und Feuchtbiotope sind bis zu einer Größe von 20 m² zulässig. Für die Sicherheit ist der Unterpächter verantwortlich.
4.7. Weg- und Sitzflächen dürfen nicht mit geschüttetem Beton oder Bitumen/Asphalt angelegt sein.
5. Tierhaltung
5.1. Die Haus- und Kleintierhaltung ist im Kleingarten nicht erlaubt, Hunde sind in der Kleingartenanlage an der Leine zu führen, vom Spielplatz fernzuhalten und im Garten unter Aufsicht zu stellen. Verunreinigungen auf Wegen und in der Anlage sind unverzüglich von den jeweiligen Tierhaltern zu beseitigen. Hundehalter haften für alle angerichteten Schäden.
5.2. Katzen dürfen keinesfalls im Kleingarten gehalten oder dahin mitgenommen werden.
5.3. Ein Bienenstand von max. 3 Völkern muss von Lauben und Sitzplätzen der Nachbargärten einen Mindestabstand von 5,00 m einhalten und von einer dreiseitigen Strauchbepflanzung oder Schutzwand von 2,00 m Höhe umgeben sein. Es ist für eine fachgerechte Betreuung zu sorgen. Sind unmittelbare Nachbarn oder deren Familienangehörige besonders allergisch gegen Bienenstiche, so hat der Pächter die Bienenhaltung zu untersagen und die Beseitigung zu veranlassen.
6. Befahren der Wege
6.1. Bei Benutzung von Kraftfahrzeugen aller Art innerhalb der Kleingartenanlage sind vom Pächter getroffene Regelungen bindend.
6.2. Bei entsprechender Belastbarkeit und Breite der Wege kann bei Anlieferung größerer Mengen von Dünger oder Baustoffen vom Pächter eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden, sie ist vom Unterpächter vorher einzuholen.
Die Lagerung von Materialien außerhalb des Gartens darf nicht zur Behinderung führen und ist daher bis zu einer Dauer von höchstens 24 Stunden unter Beachtung der üblichen Sicherheitsvorschriften gestattet.
Der Unterpächter haftet für alle Schäden, die beim Befahren der Wege und bei der Materiallagerung von ihm, seinen Angehörigen oder von ihm beauftragten Dritten verursacht werden.
7. Beseitigung von Reststoffen
7.1. Organische Reststoffe des Gartens sollen kompostiert werden. Die Kompostierung darf nicht zur Belästigung der Nachbarn führen.
7.2. Nicht kompostierbare Reststoffe, insbesondere kranke Pflanzenteile sowie Bauschutt, Gerümpel usw. sind abzufahren und einer geordneten Deponie zuzuführen.
7.3. Für die Beseitigung von Abwasser, Fäkalien, Chemikalien und Resten chemischer Pflanzenschutzmittel sowie anderer Schad- und ‚Giftstoffe gelten die gesetzlichen Vorschriften und die besondere Anordnung der Gemeinde.
7.4. Das Verbrennen von Reststoffen im Kleingarten regelt das Ortsrecht.
8. Sonstige Bestimmungen
8.1. Der Unterpächter, seine Angehörigen und von ihm beauftragte Dritte haben sich so zu verhalten, dass kein anderer und die Gemeinschaft mehr als den Umständen entsprechend unvermeidbar gestört werden. Ordnung und Sicherheit in der Kleingartenanlage dürfen nicht gefährdet werden.
Ruhestörungen;
a)durch den Betrieb von Radio- und Verstärkeranlagen, Fernsehgeräten usw. sind zu unterlassen.
b)durch Maschineneinsatz einschließlich Motorrasenmäher und bei Bauarbeiten sind so gering wie möglich zu halten. Sie sind nur zulässig von montags bis freitags von 7°° bis 13°° Uhr und 15°° bis 19°° Uhr sowie sonnabends von 7°° Uhr bis 13°° Uhr und 15°° Uhr bis 17°° Uhr, nicht an Sonn- und Feiertagen.
8.2. Das Parken ist nur auf den ausgebauten und dafür ausgewiesenen Einstellplätzen erlaubt. Das Aufstellen von Wohnwagen bzw. Wohnmobilen innerhalb der Kleingartenanlage ist nicht zulässig.
8.3. Bei der Toilettenentleerung und Fäkalienbeseitigung dürfen keine vermeidbaren Belästigungen der Nachbarn hervorgerufen werden. Am Sonnabend und an Sonn- und Feiertagen darf nicht entleert werden.
8.4. Instandhaltung und Waschen von Kraftfahrzeugen innerhalb der Kleingartenanlage und den dazugehörenden Einstellplätzen ist nicht erlaubt.
8.5. Die Kleingartenanlage ist für die Bevölkerung zugänglich zu halten. Die jeweils geltenden Vorschriften sind zu beachten.
8.6. Feuerstellen in den Gartenlauben oder in Nebengebäuden bedürfen der Genehmigung des Bez. Schornsteinfegermeisters. Eine Kopie des Abnahmeprotokolls muss dem Vorstand übergeben werden.
8.7. Der Unterpächter ist gehalten, sich kleingärtnerischen Belangen der Erfahrung der Fachberater des Vereins zu bedienen.
9. Verstöße
Bei Verstößen gegen die Bestimmungen dieser Gartenordnung kann dem Unterpächter des Kleingartens – unabhängig von evtl. ordnungsbehördlichen, zivil- oder strafrechtlichen Folgerungen – nach den Bestimmungen des geltenden Bundeskleingartengesetzes gekündigt werden.
10. Gültigkeit
Diese Gartenordnung wurde in der Mitgliederversammlung am 07.10.2005 beraten und beschlossen.Die Gartenordnung ist Teil des Unterpachtvertrages.
Springe, den 14. Januar 2006
Kleingartenverein Springe 82 e.V.
Peter Ettel Werner Schild
1.Vorsitzender 2. Vorsitzender
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