Satzung
27. Februar 2009
kgvspringe82
Satzung des Kleingartenverein Springe 82 e. V.
1. Allgemeines
§ 1 Name und Sitz
1.1. Der Kleingartenverein führt den Namen „Kleingartenverein Springe 82 e. V.“ und hat seinen Sitz in 31832 Springe.
1.2. Der Kleingartenverein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Springe eingetragen und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51-68 AO).
§2 Zweck und Aufgabe
2.1. Der Kleingartenverein
2.1.1. ist parteipolitisch, konfessionell und weltanschaulich unabhängig.
2.1.2. ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke und dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Bundeskleingartengesetzes und des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2.2. Gemeinnützigkeit
2.2.1. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Sämtliche Einnahmen des Vereins werden ausschließlich kleingärtnerischen Zwecken zugeführt. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
2.2.2. Es darf keine Person durch Ausgaben die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
2.2.3. Der Verein wird die Voraussetzungen der Steuerbegünstigung ( § 59 AO) erfüllen und die tatsächliche Geschäftsführung (§ 63 AO ) satzungsgemäß durchführen.
2.3. Der Verein strebt an:
2.3.1. Die Schaffung und Erhaltung von Kleingärten als Teil des öffentlichen Grüns im Interesse der Gesunderhaltung der gesamten Bevölkerung zu fördern.
2.3.2. Das Interesse für den Kleingarten als Teil des öffentlichen Grüns in der Bevölkerung zu wecken und zu intensivieren, um den Menschen die enge Verbindung zur Natur zu erhalten.
2.3.3. Alle Maßnahmen zu fördern, die sicherstellen, dass öffentliche Grünflächen und Kleingartenanlagen dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
2.3.4. Die Kinder- und Jugendpflege zu betreiben und zu fördern.
2.3.5. Die Kleingartenbewirtschaftung zu pflegen und die Mitglieder fachlich zu beraten.
2. Mitgliedschaft
§ 3 Mitgliedschaft
3.1. Die Mitgliedschaft ist persönlich, nicht vererblich und auch nicht übertragbar. Jede geschäftsfähige Person kann sich um sie bewerben.
3.1.1. In Ehe- oder eheähnlicher Gemeinschaft lebende Partner können auf eigenen Wunsch Vereinsmitglieder werden ( ohne dass ein zusätzlicher Mitgliedsantrag fällig wird ), sie müssen dies schriftlich beantragen.
3.2. Die Personen, die das Kleingartenwesen zu fördern wünschen, können dem Verein als Fördermitglieder beitreten oder nach Aufgabe eines Gartens als solche in ihm verbleibe. Fördermitglieder haben kein Wahlrecht.
3.3. Nicht dem Verein angehörende natürliche Personen, die sich um das Kleingartenwesen verdient machen, können als Ehrenmitglied aufgenommen werden. Ehrenmitglieder haben kein Wahlrecht.
§ 4 Aufnahme
4.1. Jede natürliche Person kann als Mitglied im Verein aufgenommen werden.
4.2. Der Antrag auf Aufnahme muss schriftlich gestellt und eigenhändig unterschrieben werden.
4.3. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Die Gründe über eine eventuell ablehnende Entscheidung brauchen nicht bekannt gegeben zu werden.
4.4. Mit dem Aufnahmeantrag erkennt die Antragstellende Person die Satzung und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung als rechtsverbindlich an.
§ 5 Rechte
5.1. Jedes Mitglied hat das Recht:
5.1.1. das aktive und passive Wahlrecht innerhalb des Kleingartenvereins auszuüben. Das Wahl- und Stimmrecht kann nur persönlich wahrgenommen werden. Eine Übertragung an Dritte ist nicht möglich.
5.1.2. Anträge und Vorschläge einzubringen und vorzutragen.
5.1.3. an Beschlussfassungen in den Mitgliederversammlungen teilzunehmen und durch deine Stimme mitzuwirken.
5.1.4. die Niederschriften der Mitgliederversammlung einzusehen.
5.1.5. Mitglieder sind zur Teilnahme an allen Veranstaltungen des Vereins berechtigt.
§ 6 Pflichten
6.1. Jedes Mitglied hat die Pflicht:
6.1.1. das Ansehen des Vereins zu wahren und zu fördern sowie jederzeit seine Interessen zu vertreten.
6.1.2. den finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein zu den festgesetzten Terminen nachzukommen. Werden Zahlungstermine nicht eingehalten, sind Mahngebühren und Einziehungskosten zu zahlen.
6.1.3. Namensänderung, Wohnortwechsel und Änderung der Bankverbindung dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.
§ 7 Erlöschen der Mitgliedschaft
7.1. Die Mitgliedschaft erlischt durch:
7.1.1. Auflösung des Vereins
7.1.2. Austritt Der Austritt kann nur zum Schluss eines Kalenderjahres erfolgen und ist bis zum 30.06. des betreffenden Kalenderjahres schriftlich eingehend beim Vorstand anzuzeigen.
7.1.3. Tod Bei bestehendem Unterpachtvertrag fällt der Kleingarten an den Verein zurück. Der Vorstand kann den Garten einem Familienmitglied oder sonstigen Erben zusprechen. Ein Aufnahmeantrag ist hierfür erforderlich.
7.1.4. Ausschluss
Der Ausschluss kann durch den Vorstand erst ausgesprochen werden, wenn dem Betroffenen innerhalb einer Frist von mindestens zwei Wochen Gelegenheit gegeben wurde sich zu rechtfertigen. Der Ausschließungsbeschluss mit Begründung ist dem Mitglied schriftlich mit postalischem Zustellnachweis bekannt zu machen. Dem Mitglied steht innerhalbeines Monats nach Bekanntgabe das Recht zu, dem Ausschluss schriftlich zu widersprechen und die Entscheidung der Mitgliederversammlung zu beantragen. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. Die Mitgliederversammlung entscheidet, vorbehaltlich einer gerichtlichen Nachprüfung, endgültig.
Ausschließungsgründe sind: 7.1.4.1. Bei bestehendem Unterpachtvertrag nicht ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Gartens und Nichteinhaltung der Gartenordnung trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand. 7.1.4.2. Ehrloses und unsittliches Verhalten. Der Ausschluss sollte erfolgen, wenn sich das Mitglied oder ein/e Angehörige/r seiner Tischgemeinschaft innerhalb des vom Verein betreuten Geländes des Diebstahls schuldig gemacht hat. 7.1.4.3. Nichterfüllung der Zahlungsverpflichtung trotz zweimaliger Abmahnung durch den Vorstand. 7.1.4.4. Vorsätzliche Schädigung der Vereinsinteressen. 7.1.4.5. Gröbliche Beleidigung des Vorstandes. 7.1.4.6. Bei bestehendem Unterpachtvertrag Weiterverpachtung oder Überlassung des Gartens an einen Dritten. 7.1.4.7. Nichtanzeigen des Verlustes der Geschäftsfähigkeit. 7.1.4.8. Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte. 7.1.4.9. Lagerung und unbefugtes benutzen von Schusswaffen im Kleingartengelände. 7.1.4.10. Verstöße gegen die Pflicht als Vereinsmitglied.
7.2. Vorbehaltlich entgegenstehender oder ändernder Bestimmungen des Bundeskleingartengesetzes erlischt mit der Beendigung der Mitgliedschaft auch der zwischen dem Kleingartenverein und dem Mitglied geschlossene Unterpachtvertrag.
7.3. Ferner erlöschen alle Rechte aus der Mitgliedschaft und dem Vereinsvermögen.
3. Organe
§ 8 Organe des Vereins sind:
8.1. Der Vorstand 8.2. Die Mitgliederversammlung
§ 9 Die Mitgliederversammlung
9.1. Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung haben die Mitglieder wie unter § 3 beschrieben. Das Stimmrecht ist immer ein höchst persönliches Recht, kann daher nur persönlich ausgeübt und auf keine andere Person übertragen werden. 9.2. Die Mitgliederversammlung beschließt über Angelegenheiten des Vereins, sowet sie ihr vorbehalten sind. Zur Gültigkeit des Beschlusses ist es erforderlich, dass der Gegenstand bei der Einberufung bezeichnet oder gem. Ziffer 10.3. auf die Tagesordnung gesetzt worden ist. 9.3. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
§ 10 Einberufung und Aufgabe der Mitgliederversammlung
10.1. Einberufung 10.1.1. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Weitere Mitgliederversammlungen werden nach Bedarf oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder vom Vorstand einberufen. Der Antrag muss begründet sein. Der Vorstand muss eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn die Rechnungsprüfer es verlangen. 10.1.2. Die Einladungen haben schriftlich zwei Wochen vorher zu erfolgen. Die Tagesordnung ist bei der Einberufung bekannt zu geben. Beantragte Satzungsänderungen müssen unter Angabe des Gegenstandes bekannt gegeben werden. 10.1.3. Die Mitgliederversammlung wird durch den 1. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmittglied geleitet. 10.2. Aufgabe der Mitgliederversammlung ist: 10.2.1. die Entgegennahme der Geschäfts-, Kassen- und Revisionsberichte. 10.2.2. die Entlastung des Vorstandes. 10.2.3. die Wahl der Vorstandsmitglieder, Beisitzer und Rechnungsprüfer. 10.2.4. über Satzungsänderungen zu beschließen. 10.2.5. sonstige Anträge zu erledigen. 10.2.6. Ehrenmitglieder zu ernennen. 10.2.7. bei Widerspruchsverfahren zum Vereinsbeschluss endgültig zu entscheiden. 10.3. Anträge sind spätestens acht Tage vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich einzureichen. Verspätet eingereichte Anträge bedürfen, wenn sie behandelt werden sollen, der Unterstützung von einem Drittel der erschienenen Mitglieder, ausgenommen solcher Anträge, deren Beschlussfassung, einer qualifizierten Mehrheit bedürfen. 10.4. Beschlüsse werden, soweit keine qualifizierte Mehrheit erforderlich ist, mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmenthaltung gilt als Nichtabgabe der Stimme. Bei Stimmengleichheit gilt sie als Ablehnung, ausgenommen bei Wahlen. 10.4.1. Ergibt sich bei Wahlen Stimmengleichheit, erfolgt eine Stichwahl. Führt auch sie zu keiner Mehrheit, entscheidet das Los. 10.4.3. Qualifizierte Mehrheiten sind erforderlich: a) bei Satzungsänderung: drei Viertel der erschienenen Mitglieder. b) bei Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins: drei Viertel der erschienenen Mitglieder. c) bei Beschlussfassung über die vorzeitige Abberufung von Vorstandsmittgliedern: zwei Drittel der erschienenen Mitglieder. 10.5. Zur Beurkundung der Beschlüsse ist von jeder Versammlung eine Niederschrift anzufertigen, die bei der nächsten Versammlung genehmigt werden muss und von dem Versammlungsführer und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. 10.6. Satzungsbeschlüsse sind für alle Mitglieder verbindlich.
§ 11 Vorstand
11.1. Der Vorstand besteht aus: a) dem 1. Vorsitzenden und seinem Stellvertreter ( 2. Vorsitzender ) b) dem Kassenführer c) dem 1. Schriftführer und seinem Stellvertreter ( 2. Schriftführer ) 11.2. Der 1. Vorsitzende, 2. Vorsitzende, Kassenführer, 1. Schriftführer und 2. Schriftführer sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Je zwei von ihnen, darunter der 1. Vorsitzende und/oder sein Stellvertreter, sind zur rechtsverbindlichen Vertretung des Vereins berechtigt. 11.3. Die übrigen Vorstandsmitglieder sind Stimmberechtigte Beisitzer. Weitere Beisitzer, wie Obleute, Jugendleiter, Pressewart, können hinzugezogen werden, sie haben kein Stimmrecht.
§ 12 Vorstandswahl und Geschäftsleitung
12.1. Der Vorstand wird durch Wahl der Mitglieder auf 1 Jahr gewählt. Die Amtsdauer läuft jeweils bis zur Beendigung der nächsten Mitgliederversammlung, bei der ein neuer Vorstand gewählt wird. 12.2. Die Fachberater, Obleute und weitere Ausschussmitglieder werden vom Vorstand in ihr Amt berufen oder daraus entlassen. 12.3. Sollte bei der Wahl kein Kandidat zur Amtsübernahme bereit sein und der alte Vorstand kandidiert nicht mehr, werden die Amtsgeschäfte vom bisherigen Vorstand kommissarisch weitergeführt. Dieser beruft in einem angemessenen Zeitraum eine Mitgliederversammlung zur Wahl eines neuen Vorstandes ein. 12.4. Zur Bearbeitung besonderer Angelegenheiten können von der Mitgliederversammlung oder dem Vorstand Ausschüsse eingesetzt werden. 12.5. Der Vorstand und die Ausschüsse arbeiten ehrenamtlich. Ihnen können die baren Auslagen und ( in dringenden Fällen ) entstandener Verdienstausfall vergütet werden. Außerdem kann nach Bestätigung durch die Mitgliederversammlung eine Aufwandsentschädigung gezahlt werden. 12.6. Der Vorstand beschließt nach den für die Beschlüsse der Mitglieder des Vereins geltenden Vorschriften gemäß § 32 und § 34 BGB. 12.7. Ist eine Willenserklärung gegenüber dem Verein abzugeben, muss sie schriftlich erfolgen. Es genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. 12.8. Der Vorstand besorgt alle Vereinsangelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. 12.9. Über alle Vorstandssitzungen müssen Niederschriften angefertigt und in der nächsten Sitzung bestätigt werden.
§ 13 Beiträge, Kassen- und Rechnungswesen
13.1 Der Mitgliedsbeitrag ( von der Mitgliederversammlung festgelegt ) und der Versicherungsbeitrag ( gilt für Versicherungen, die über den Verein abgeschlossen wurden ) sind zum 01.November eines jeden jahres, im Voraus für das Folgejahr ,fällig. Pachten und die Gebühr für die Müllabfuhr sind zu den in den Unterpachtverträgen geregelten Fälligkeitsterminen zu entrichten. 13.2. Von der Mitgliederversammlung werden alljährlich zwei Rechnungsprüfer und ein Vertreter gewählt, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Rechnungsprüfer – im Verhinderungsfall eines Rechnungsprüfers der Vertreter – haben nach Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich die Kasse, Bücher und Belege des Vereins zu prüfen. Über jede Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von den Rechnungsprüfern und dem Kassenführer zu unterzeichnen ist. Dem Vorstand bzw. der Mitgliederversammlung ist über die Prüfung zu berichten.
§ 14 Änderung des Zwecks – Auflösung
14.1. Die Änderung des Vereinszwecks sowie die Auflösung können nur auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, die zu diesem Zweck besonders einzuberufen ist. Bei Aufhebung oder Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Springe, damit es für kleingärtnerische Zwecke verwendet wird. 14.2. Beschlüsse, die eine Änderung des Vereinszwecks oder bei Auflösung eine Vermögensverfügung bedeuten, dürfen erst nach Einwilligung ( in der Frage der Gemeinnützigkeit ) des Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 15 Satzungsänderung 15.1. Der Vorstand ist ermächtigt, die vom Registergericht geforderten Einschränkungen dieser Satzung, soweit sie unwesentlich, insbesondere redaktioneller Art sind, selbstständig vorzunehmen. Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 07.Oktober 2005 beraten und beschlossen.
Springe, den 14. Januar 2006 PETER Ettel Werner Schild 1. Vorsitzender 2. Vorsitzender
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